Unternehmen müssen heute organisatorische Maßnahmen nachweisen, die geeignet sind, Rechtskonformität und Integrität in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit zu gewährleisten = Legalitätspflicht
Fehlt ein CMS oder ist dessen risikobasierter Ansatz nur unzureichend entwickelt, steht im Streitfall möglicherweise sogar die Frage nach Vorsatz der Geschäftsleitung im Raum
Ausgangspunkt dabei ist immer die Legalitätspflicht - sprich die Maßgabe, die Geschäftsführung nach geltender Regulatorik auszuüben
Alle präventiven Maßnahmen im Sinne der Legalitätspflicht bilden in Summe ein Compliance Management System (CMS)
Art und Umfang der zu treffenden Compliancemaßnahmen variieren dabei je nach Größe, Branche und Risikopotenzial des jeweiligen Unternehmens - Bedeutet: Es gibt keine »one-size-fits-all-Lösung«
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Überträgt die Geschäftsleitung Aufgaben und Pflichten qua Delegation, dann sind die Mitarbeiter*innen gehalten, diese ebenfalls regelkonform zu erfüllen
Die Geschäftsleitung hat dies zu kontrollieren - somit wird aus der Legalitätspflicht die Legalitätskontrollpflicht
Diese Anfoderung ist im Grundsatz nicht neu, denn bereits seit 1968 verpflichtet § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Unternehmensführung zu adäquaten Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen, um Regelverstöße in und aus dem Unternehmen heraus zu verhindern
Deshalb ist es notwendig, die Belegschaft für Compliance zu sensibilisieren, neudeutsch: Awareness-Building
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Zwar ist die Pflicht der Geschäftsleitung zur Einführung eines Compliance Management Systems in Deutschland aktuell nicht ausdrücklich gesetzlich normiert
Dennoch sehen zahlreiche Gesetze, als auch Gesetzesvorhaben, Nachweispflichten für ein CMS zwingend vor oder honorieren die Existenz eines effizienten CMS, so etwa: