ESG-Management - aktuell


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Nachhaltigkeit vs. Wettbewerb?


Um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, hat die EU-Kommission am 26. Februar 2025 einen Vorschlag zur Überarbeitung der CSRD, der CS3D, der Taxonomie-Verordnung und des CBAM präsentiert – die sogenannte Omnibus-Initiative. Hintergrund: Global betrachtet gibt es kein Level Playing Field. Auf internationalem Parkett gelten unterschiedliche Nachhaltigkeitsniveaus und somit auch Anforderungen. Diesen vermeintlichen Wettbewerbsnachteil will die Kommission ausgleichen.


Compliance Betrachtung


Zu berücksichten ist dabei: Die Kommission möchte Änderungen an einer Richtlinie vornehmen, die zahlreiche Mitgliedsstaaten (8 bis dato insgesamt - CSRD Transposition), so auch Deutschland, bislang noch nicht in nationales Gesetz umgesetzt haben (Stichtag war der 6. Juli 2024).

 

Die Europäische Kommission hat daraufhin am 26. September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und 16 weitere Mitgliedstaaten eingeleitet. Bereits am 6. Dezember 2023 hat Frankreich als erstes europäisches Land die neue Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der aktuelle Umsetzungsstand kann im EU-Rechtsportal EUR-Lex eingesehen werden (Richtlinie - 2022/2464 - EUR-Lex).



Folgen für Unternehmen?


Die verspätete, bzw. noch nicht finale Umsetzung (Referentenentwurf) Deutschlands hat jedoch nicht zur Folge, dass Unternehmen unmittelbar aus der CSRD-Richtlinie der EU verpflichtet wären, einen CSRD-Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Für deutsche Unternehmen ist der aktuelle Rechtsstand ausschlaggebend. Bedeutet: Es gilt die NFRD!

 

Zu diesem Ergebnis kommt auch ein vom Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zu möglichen Konsequenzen aufgrund der verzögerten Umsetzung der CSRD: „Sollte das CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) nicht bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft treten, gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen aus dem aktuellen Rechtsrahmen…“



Same procedure as every year...


Kapitalmarktorientierte Unternehmen, große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt, sind also auch für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet, eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß den geltenden Vorschriften des HGB abzugeben.
Dabei ist zu beachten, dass diese Berichte keiner externen Prüfungspflicht unterliegen. Die Abschlussprüfer sind nachwievor lediglich verpflichtet sich formell von der Existenz des nichtfinanziellen Berichts zu vergewissern,  (§ 317 Abs. 2 HGB); nicht jedoch diesen inhaltlich zu überprüfen. Die materielle Prüfungspflicht für den Aufsichtsrat aus    § 171, Abs. 1 AktG bleibt davon unberührt.

Verfassen einer nichtfinanzielle Erklärung gemäß NFRD bleibt obligatorisch



Freiwilliger Bericht?


Prävention ist entscheidend!

Unternehmen sollten dennoch nicht versäumen, angesichts des rechtlichen Vakuums und der damit korrespondierenden Unsicherheit, jetzt schon präventive Überlegungen anzustellen. Zu klären wäre etwa die Frage, ob Unternehmen freiwillig einen umfassenden Bericht gemäß den europäischen Berichtsstandards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) – konkret der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 – anfertigen und prüfen lassen sollten, um ihre Tochtergesellschaften im Ausland von der Berichtspflicht zu befreien.


Ohne einen zentralen freiwilligen CSRD-Bericht (konsolidierter Bericht) wären  Tochterunternehmen (als Rechtsadressaten) in jenen Ländern, welche die neuen CSRD-Regelungen bereits umgesetzt haben verpflichtet, selbst einen Bericht zu erstellen.


Dabei sollte jedoch auch nicht vergessen werden, dass für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der CSRD (5. Januar 2023), Unternehmen keine Informationen über die Wertschöpfungskette bereitstellen müssen, wenn die notwendigen Daten nicht verfügbar sind („Phase-In“). Denn: Grundsätzlich ist im Rahmen der Berichtserstattung nach ESRS 1-67 die gesamte Wertschöpfungskette zu berücksichtigen. Wird jedoch - wie oben dargestellt - ein vollständig CSRD-konformer Bericht freiwillig erstellt und veröffentlicht, könnte das entsprechende Geschäftsjahr möglicherweise als erstes Berichtsjahr im Sinne der Richtlinie interpretiert werden. Was zur Folge haben könnte, dass die genannten Übergangsfristen und die damit einhergehenden Erleichterungen bereits mit der freiwilligen Berichterstattung wirksam in Anspruch genommen würden. Unternehmen,  sollten dies daher sorgfältig abwägen, bevor sie auf freiwilliger Basis einen CSRD-Bericht erstellen.

Abläufe mit den Tochtergesellschaften synchronisieren

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer  Risikoanalyse zum CSRD-Omnibus...


Sprechen wir darüber. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme:



Voluntary SME-Standard, VSME


Trickle-down-Effekt mit Dominowirkung

Die Kommission empfiehlt allen Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen, freiwillig auf Basis des VSME zu berichten. Der VSME soll als Obergrenze (Value Chain Cap) für die Wertschöpfungskette dienen und in die CSRD integriert werden. Dadurch soll der Trickle-Down-Effekt, der auf Unternehmen in der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen wirkt, abgemildert werden.  Von der Obergrenze ausgeschlossen sind „zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen den Unternehmen des jeweiligen Sektors geteilt werden", sowie Informationen zum „Due-Diligence-Prozess".



Warum ESG-Daten weiterhin wichtig bleiben


Berichterstattungspflicht:

Bereits berichtspflichtige Unternehmen müssen weiterhin berichten. Große Unternehmen werden also wie bisher ESG-Daten von Lieferanten (Trickle-down-Effekt) einfordern. Der VSME soll sich hierbei zum Goldstandard entwickeln.

 

Notwendigkeit einer Nachhaltigkeitsstrategie:

Auch wenn einige Unternehmen übergangsweise von den Berichtspflichten befreit werden sollen, erwarten Investoren, Kunden und andere Stakeholder weiterhin aussagekräftige ESG-Daten. ESG-Transparenz sichert den Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen (Taxonomie) und ist überdies zur Risikobewertung unerlässlich. Eine konsequent umgesetzte ESG-Strategie stärkt überdies das Branding und vermeidet spätere Transformationskosten (Kostenfallen).

Konsequente ESG-Strategie statt Kostenfalle



Zeitfenster für die Umsetzung des Omnibus


Zeitressourcen effizient nutzen

Die Umsetzung des CSRD-Omnibus erfolgt schrittweise: 


Januar 2025: Die EU veröffentlicht den „Competitiveness Compass“, der das Ziel der Vereinfachung bekräftigt

 

Februar 2025: Die Europäische Kommission präsentiert offiziell das erste „Simplification Omnibus“-Paket

 

2025 – 2026: Der Vorschlag wird im Europäischen Parlament und im Rat diskutiert


2025 – 2026: Geplante Verabschiedung und Inkrafttreten der neuen Regelungen, einschließlich Umsetzung in nationale Gesetze

 

Januar 2027: Verlängerte Fristen (Stop the clock) für große Unternehmen (zweite Berichterstattungswelle) treten in Kraft


Juli 2028: Die ersten verpflichtenden Vorgaben der CSDDD für große Unternehmen kommen zur Anwendung



Was Unternehmen jetzt tun sollten


Trotz der angekündigten Erleichterungen der Kommission sollten Unternehmen jetzt die Gelegenheit nutzen, sich auf zukünftige Anforderungen vorzubereiten und ihre Nachhaltigkeitsstrategien daran anzupassen. Denn die Omnibus-Vorschläge der Kommission müssen noch das sogenannte Trilogverfahren durchlaufen, im Rahmen dessen die Zustimmung von Parlament und Rat einzuholen ist. Dies wird sich sicherlich noch über mehrere Monate hinziehen.

Ähnlich verhält es sich mit der Verzögerung bei der Umsetzung der CSRD in Deutschland.
Gewisse  „No Regret Moves“ sollten Unternehmen daher jetzt realisieren.


Non, je ne regrette rien


„No“- oder „low-regret Maßnahmen“ als Teil einer ESG-Strategie eröffnen Unternehmen komparative Kostenvorteile, selbst wenn die Folgen der Nachhaltigkeitsrisiken, die damit abgeschwächt werden sollen, nicht mit der zu erwartenden Wirkmächtigkeit eintreten sollten. Somit wird es für Unternehmen möglich, Entscheidungen trotz unsicherer Prognosen treffen zu können. Die Wesentlichkeitsanalyse ist dabei von großer Bedeutung, denn sie erlaubt es Handlungsfelder zu priorisieren. Quintessenz: No-Regret-Maßnahmen ermöglichen es Mehrwert zu generieren, egal wie sich die Situation künftig auch verändern mag.

Der frühe Vogel fängt den Wurm!