Schlichten statt Richten


                      Zerbrechen Sie sich nicht den Kopf. Gemeinsam werden wir das lösen!



  • Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nicht darauf reduziert, »nur« Gerichtsverfahren als Konfliktlösungsinstrumente bereitzustellen:
  • »Er kann auch Anreize für einverständliche (meint: konsensorientierte, N.K.) Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten...«

 

BVerfG, Beschluss vom 14.02.2007


Die Konfliktkultur ändert sich


  • Sechszehn Jahre nach dem Entscheid des BVerfG sind die Klagezahlen in Deutschland kontinuierlich rückläufig. (ein Rückgang um durchschnittlich 2,6% p.a. bei den Amtsgerichten *)
  • Die Gründe dieser Veränderung in der sogenannten »Rechtstatsächlichkeit« sind zweifellos multi-faktoriell. Ein Erklärungsansatz der rechts-soziologischen Forschung insistiert darauf:
  • »...dass sich in Folge eines gesellschaftlichen Wandels das Streitverhalten ändert...Konflikte würden als störend empfunden, als langwierig, teuer, imagegefährdend und zumeist nicht erfolgs-verprechend, bzw. seien generell risikobehaftet.« *

* Aus: Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben »Erforschung des   

   Rückgangs der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten«  

   Berlin, April 2023, S.22, 24



Will man sich der Frage: »Gericht oder Mediation?« widmen, so ist es hilfreich dabei insbesondere zwei Aspekte zu beleuchten.

  • Verfahrensökonomie
  • Aufklärung

»Im europäischen Vergleich schneidet das deutsche Justizsystem bei Zivil- und Handelssachen im Hinblick auf seine Effizienz, gemessen an der Erledigungsquote und der durchschnittlichen Verfahrensdauer, gut ab.« *

 

* Aus: Evaluierung der Effizienz von  Gerichtsverfahren in Deutschland, S. 46

 



Mediations-Gesetz



Was ist Mediation?

   

 §1 Begriffsbestimmungen

 

(1) Mediation ist ein  vertrauliches und  strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediator:innen freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Konflikte entschärfen durch MEDIATION


Download
Mediationsgesetz.pdf
Adobe Acrobat Dokument 60.4 KB

Grundprinzipien der Mediation


1. Vertraulichkeit



 

 

 

 

 

     Vertraulichkeit                  

     des Verfahrens

 

  • Diskretion nach außen =   das Gesicht wahren können
  • Transparenz nach innen = Informiertheit im Binnen-verhältnis

 

MEDIATION - Keine Angst vor Gesichtsverlust


2. Freiwilligkeit


Nicht nur Zaungast sein, in langwierigen Gerichtsverfahren…

  • Juristisch verorten lässt sich das Prinzip der Freiwilligkeit in den Sphären der Privatautonomie - in Deutschland als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs.1 GG verfassungsrechtlich geschützt.  Das Grundgesetz gewährt insofern »Schutz von Selbstbestimmung und Schutz vor Fremdbestimmung«.*

     * REICH, Norbert, Das Phantom "Verbraucherrecht"  -   

           Erosion oder Evolution des Privatrechts? JZ 1997, 609 in

           Bezug auf  die Vertragsfreiheit.




3. Allparteilichkeit


 

Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators

 

Mediationsgesetz (MediationsG)

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

 

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

 

MEDIATION - Alle Parteien gleich gut aufgestellt


MEDIATION - Alle Macht bei den Konfliktparteien

  • Die Parteien sehen sich auf dem Wege zu einer Konfliktlösung vor Gericht dazu angehalten, den Richter als Entscheidungsautorität von ihrer Rechts-auffassung überzeugen zu müssen. So entstehen neben dem eigentlichen Konflikt zusätzlich Rollenkonflikte, die den Druck weiter erhöhen. Solche systemimmanenten Konfliktpotenziale können in der Mediation erst gar nicht aufkommen, da allein die Parteien über die Entscheidungsautorität verfügen.

Im Jargon der Mediatorenzunft wird deswegen von Allparteilichkeit gesprochen, da Rollenkonflikte in die der Richter geraten kann, in der Mediation aufgrund der Logik des Systems ausgeschlossen sind.


4. Eigenverantwortlichkeit



 

 Eigenverantwortlichkeit der Parteien

 

Der Mediator besitzt keine Entscheidungsbefugnis

(§ 1 Abs. 2 MediationsG)

 

Das Rechtsprinzip der Privatautonomie durchzieht wie ein roter Faden die Grundsätze der Mediation. Kein Konfliktlösungsverfahren setzt im Kern mehr den Freiheitsanspruch der Bürger um, als die Mediation!



5. Informiertheit



Mediationsgesetz (MediationsG)

 

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

 

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. 

 

Halten Sie sich eine Hintertür offen


Ein Verhandlungsnachteil hat, wer in Unkenntnis über die Option einer Hintertür für den Ausstieg aus der Verhandlung bleibt. Daher ist vollständige Informiertheit nur gewährleistet, wenn sie von rechtlicher Aufklärung flankiert wird. Die Parteien sollten darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Aspekte gegebenenfalls einen Rechtsstreit bestimmen würden.