Das Prinzip der Freiwilligkeit (INFO) gebietet es, das im günstigsten Fall, beide Parteien schon vor der Kontaktaufnahme zu einem Mediator Einigkeit über diesen (ersten) Schritt erzielt haben sollten. Eine Initiativ-Anfrage nur einer Partei, ohne Darstellung des Sachverhalts, kann in Ausnahmefällen (etwa: keinerlei Kommunikationsebene) jedoch auch die Einladung durch den Mediator, zu einem unverbindlichen Vorgespräch rechtfertigen. Das unverbindliche Vorgespräch bildet ungeachtet dessen, in jedem Fall den Einstieg für eine Zusammenarbeit.
Vor Beginn des Mediationsverfahrens, beschließen wir eine Vergütungs- vereinbarung, welche regelt, ob ein Zeithonorar (Stunden- oder Tagessätze) oder ein Pauschalhonorar berechnet wird. Üblich ist in der Mediation eine Kostenteilung im Verhältnis 50:50 zwischen den Parteien.
In der Praxis besteht auch die Möglichkeit einer Einzelberatung in Konfliktfällen. Beispielsweise bei Fällen von Mobbing. Diese schließt jedoch im Verlauf aus, dass der/die gleiche Mediator*in für Sie in einer daran anschließenden Mediation tätig werden kann. (Allparteilichkeit) Gerne verweisen wir dann an kompetente Kolleg*Innen.
Mediation - Konfliktbeilegung durch Vertrag
Die Mediation strebt die Beilegung des Konfliktes durch Vertrag an. Das Vertragsergebnis kann vereinfachend aus zwei Blickwinkeln beurteilt werden. Einer ökonomischen Sicht und einer normativen Sicht.
Der ökonomische Blickwinkel legt das Augenmerk darauf, ob die Interessen der Parteien adäquat berücksichtigt wurden. Konkret geht es um Fragen der Verteilungsgerechtigkeit. Wurden die streitbaren Ressourcen in einem ausgewogenen Verhältnis verteilt? Können die Parteien abschließend mit einer positiven Kosten-Nutzen-Bilanz resümieren?
Die normative Sichtweise wiederrum rekurriert darauf, ob der Verfahrensablauf die Gerechtigkeitsvorstellungen der Parteien wiederspiegelt. Inwieweit wurde der Anspruch auf Teilhabe, also das berechtigte Interesse daran, gehört zu werden, sich authentisch mitteilen und auch wahrgenommen zu werden können, tatsächlich umgesetzt? Wurde die Balance zwischen den Konfliktparteien eingehalten, bzw. Ungleichgewichte austariert?
Die Abschlussvereinbarung dokumentiert das im Verfahren erzielte Ergebnis, darüber hinaus aber auch inwieweit das ursprüngliche Ziel der Mediation mit diesem korrespondiert. Sie wird somit auch zu einer Art Gradmesser für die Verfahrensgerechtigkeit.
Als zusätzliche Sicherheit bleibt es den Parteien dabei unbenommen, die Abschlussvereinbarung notariell beglaubigen zu lassen. Die Titulierung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - INFO in Verbindung mit § 797 ZPO – INFO) gewährleistet die Vollstreckbarkeit und damit Rechtssicherheit.